b) Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid getroffen wurde, der offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 140 III 167. E. 2.1, m.w.H.). 3. In formeller Hinsicht ist vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Missachtung der daraus abgeleiteten Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen.