2. a) Als Rekursinstanz entscheidet der Bildungsrat, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt. Er kann die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Bildungsrats tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.