1. Der Bildungsrat ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 130 Bst. b und e VSG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VRP (vgl. Art. 125 VSG). Die Rekurrenten sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.