Der Ausspruch der Bussenverfügung sei ein klarer Ausfluss einer unzulässigen Selbstjustiz der Behörden, die es aus subjektivem Moralverständnis heraus nicht billigen wollten, dass die Rekurrenten sich ihr Recht auf Niederlassungsfreiheit nehmen und selbst über die Beschulung ihrer Kinder entscheiden wollten. Es werde nicht objektiv entschieden, sondern aus reiner Empörung heraus gehandelt. Eine strafende Behörde müsse aber die Strafprinzipien und Verfahrensrechte einhalten und dürfe sich nicht von Emotionen leiten lassen. Der Rekurs sei unter Kostenpflicht abzuweisen.