erkennbar sein müssen, dass der «Verbleib» B.__ nach XX.__ verlegt worden sei. Die Bussenverfügung sei entsprechend willkürlich, tatsachenwidrig und somit in unzulässiger Weise ergangen. Obwohl die Vorinstanz gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass B.__ nun mehrheitlich den Aufenthalt nach XX.__ verschoben habe, sei dennoch basierend auf einer «Vermutung» eine Busse ausgesprochen worden. Selbst wenn der Vorinstanz der Umstand des Aufenthalts ab den Sommerferien in XX.__ nicht ganz klar gewesen wäre, hätte der Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung kommen müssen.