Q. Innert mehrmalig erstreckter Frist nahmen die Rekurrenten am 17. Dezember 2021 wie folgt Stellung: Dem Verlaufsprotokoll des Bevölkerungsamts der Stadt XX.__ sei zu entnehmen, dass sie (die Rekurrentin) bereits am 12. August 2021 mit der Verwaltung der Stadt XX.__ Kontakt aufgenommen und ihren Willen bekundet habe, sich mit ihren Töchtern bei einem Bekannten in XX.__ anzumelden. Sie habe ausgeführt, dass der Rekurrent im Eigenheim in Z.__ bleibe und sie, die Rekurrentin, ihre Töchter privat beschulen wolle. Dies sei im Kanton St.Gallen nicht 6/16 BRB 2022/87