Aus der im Recht liegenden «Meldung Privatunterricht, Schuljahr 2021/22» gehe klar hervor, dass B.__ von zwei Lehrpersonen aus dem Kanton St.Gallen unterrichtet werde, wobei der Unterricht ebenfalls in Z.__ stattfinde. Der Lebensmittelpunkt von B.__ habe sich nicht in tatsächlicher Hinsicht verändert. Daran vermöge auch die Meldung des Volksschulamtes des Kantons X.__ vom 24. August 2021 nichts zu ändern. Zusammenfassend werde festgehalten, dass B.__ bis heute ihren Lebensmittelpunkt in Z.__ habe. Zu keinem Zeitpunkt habe ein subjektiver Wille der Rekurrenten bestanden, den schulrechtlich relevanten Aufenthalt nach XX.__ zu verlegen.