Wohnsitz noch einen anderen schulrechtlichen Aufenthalt. Im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt der Kinder sei auf das Telefongespräch vom 19. August 2021 zu verweisen. Die Rekurrentin habe unmissverständlich dargetan, dass sie sich lediglich als Wochenaufenthalterin in XX.__ angemeldet habe, um sich den strengen Auflagen des Kantons St.Gallen betreffend Etablierung von Privatunterricht zu entziehen. Der Hauptwohnsitz würde in Z.__ bleiben, dort sei ihr Zuhause. Die Kinder würden auch in Z.__ unterrichtet. Die Anmeldung in XX.__ sei eine Übergangslösung.