Würden Personen zwischen verschiedenen Orten pendeln, so sei der Wohnsitz an jenem Ort, zu welchem die engste Beziehung bestehe. Diese Konzeption betreffend den zivilrechtlichen Wohnsitz würde sich grundsätzlich mit jener der Bestimmung des schulrechtlichen Aufenthalts decken. Massgebend für den schulrechtlichen Aufenthaltsort eines Kindes sei der Lebensmittelpunkt, wobei sämtliche Umstände zu berücksichtigen seien. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, wo sich das Kind aufhalte und wo es übernachte. Es komme entsprechend nicht darauf an, wann die Rekurrentin bzw. B.__ sich in Z.__ abgemeldet hätten. Eine Abmeldung sei eine reine Willensbekundung und begründe weder einen zivilrechtlichen