Niemand könne an mehreren Orten gleichzeitig Wohnsitz haben. Bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bleibe der einmal begründete bestehen. Für die Begründung von Wohnsitz müssten zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Aufenthalt müsse objektiv feststellbar sein und es brauche die Absicht des dauernden Verbleibs. Wie betreffend den schulrechtlich relevanten Aufenthalt sei der Mittelpunkt der Lebensbeziehung massgebend. Dafür sei weder eine Anmeldung noch eine Abmeldung noch die Schriftenhinterlegung massgebend. Würden Personen zwischen verschiedenen Orten pendeln, so sei der Wohnsitz an jenem Ort, zu welchem die engste Beziehung bestehe.