seien weder die zivilrechtliche Anmeldung noch ein allfälliger ausländer- bzw. asylrechtlicher Anknüpfpunkt massgebend. Eine Abmeldung und Neuanmeldung an einem anderen Ort könne nicht automatisch zu einem Wechsel des schulrechtlichen Aufenthalts führen. Vielmehr sei der Aufenthalt des schulpflichtigen Kindes persönlich sowie eigenständig. Zu berücksichtigen sei einzig, ob der nicht schulische Lebensmittelpunkt während einer gewissen Zeit konstant bleibe. Es sei aus den Ausführungen ersichtlich, dass der zivilrechtliche Wohnsitz mit dem schulrechtlichen Aufenthalt in Verbindung stehe. Niemand könne an mehreren Orten gleichzeitig Wohnsitz haben.