Aus der Bussenverfügung ergebe sich klar, dass die Argumente der Rekurrenten in den Erwägungen berücksichtigt worden seien. Es müssten nicht sämtliche denkbaren Argumente aufgegriffen werden, es sei lediglich notwendig, die grundlegenden Überlegungen darzutun. Die Rekurrenten würden verkennen, dass es nicht auf den formellen Wohnsitz der Kinder ankomme, sondern auf den Ort, wo sich die Kinder tatsächlich aufhielten. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung 5/16 BRB 2022/87