P. Die Vorinstanz liess in ihrer Replik vom 23. November 2021 innert erstreckter Frist zusammengefasst was folgt verlauten: Das rechtliche Gehör der Rekurrenten sei in genügender Weise gewährt worden. Die Rekurrenten hätten sich mehrfach frei zum Sachverhalt äussern können. Die Rekurrentin sei mindestens zweimal in direktem Kontakt mit dem Schulleiter gestanden, welcher auch an der massgebenden Schulratssitzung teilgenommen habe. Aus der Bussenverfügung ergebe sich klar, dass die Argumente der Rekurrenten in den Erwägungen berücksichtigt worden seien.