Die Vorinstanz habe die Bussenverfügung entgegen den dazu notwendigen Voraussetzungen erlassen und habe keinerlei Belege für eine derartige Bestrafung gehabt. Sie (die Rekurrenten) würden bestreiten, dass vorliegend Platz für einen Ermessensentscheid vorgelegen habe. Die Vorinstanz sei nicht berechtigt gewesen, einen Ermessensentscheid zu fällen bzw. verletze das Fällen des Entscheids gegen die vorgelegten Belege das Willkürverbot. Weder die Akten noch ihre Ausführungen würden darauf schliessen lassen, dass sich B.__ bzw. die drei Töchter mehr in Z.__ als in XX.__ aufhielten. Schliesslich sei es ihre Sache, wo sie ihre Töchter unterrichteten.