N. Die Rekurrenten reichten am 25. Oktober 2021 ihre Replik und eine von beiden Elternteilen unterzeichnete Vollmacht betreffend den Rechtsvertreter ins Recht. In der Sache brachten die Rekurrenten vor, das Telefonat mit dem Schulleiter werde nicht bestritten, indessen seien ihre Argumente in keiner Art und Weise in die Entscheidfindung miteingeflossen. Allerdings verlange der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Belasteten auch tatsächlich höre, sorgfältig prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige. Der Betroffene solle wissen, weshalb entgegen seinem Antrag entschieden worden sei.