Die entsprechende Feststellung obliege den Schul- und Rekursbehörden nach Ermessen im Einzelfall. Die Aussagen und Akten betreffend die Rekurrenten liessen zweifelsohne darauf schliessen, dass der schulrechtliche Aufenthalt der Kinder jederzeit in Z.__ gewesen sei. Auch der eingereichte Stundenplan zeige auf, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder primär in Z.__ sei. Es werde beantragt, wegen Verfahrensmängel nicht auf den Rekurs einzutreten – es fehle die Unterschrift des Vaters auf der Vollmacht der Rechtsvertretung. Eventualiter sei der Rekurs vollumfänglich und unter Kostenfolge abzuweisen.