Der schulrechtliche Aufenthalt grenze sich vom zivilrechtlichen Wohnsitz ab. Es sei irrelevant, ob die Schulen in XX.__ nach den Sommerferien eine Woche später gestartet seien. B.__ Schulbeginn sei der 16. August 2021 gewesen. Die Volksschule sei für die Erziehung und Bildung verantwortlich und somit auch in der Verantwortung, dass keine Bildungshindernisse entstünden. Folglich und selbstredend stehe die Volksschule auch in der Verantwortung und Pflicht, den schulrechtlichen Aufenthalt eines Kindes im Zweifelsfall zu überprüfen. Die entsprechende Feststellung obliege den Schul- und Rekursbehörden nach Ermessen im Einzelfall.