Es sei entsprechend festgestellt worden, dass sich die Rekurrentin und die Kinder trotz Umzugsmeldung vom 23. August 2021 mehrheitlich in Z.__ aufgehalten hätten. Bis dato hätten die Rekurrenten keine Bewilligung des Amtes für Volksschule des Kantons St.Gallen für die Erteilung von Privatunterricht vorgelegt. Zudem halte sich die Rekurrentin mit den Töchtern mehrheitlich in Z.__ auf.