Sie (die Vorinstanz) habe aufgrund der Akten davon ausgehen müssen, dass sich B.__ mehrheitlich in Z.__ aufhalte und das Bevölkerungsamt den Wochenaufenthalt ablehne. Auch der Kanton X.__ kenne keinen zivilrechtlichen Aufenthalt nur zum Zweck der Privatbeschulung. Sie (die Vorinstanz) sei vielmehr gemäss Art. 52 VSG in der Pflicht, die Beschulung der sich in der Gemeinde aufhaltenden Kinder sicherzustellen. Die Rekurrenten wohnten an der gleichen Strasse, an welcher sich auch die Schule befinde. Es sei entsprechend festgestellt worden, dass sich die Rekurrentin und die Kinder trotz Umzugsmeldung vom 23. August 2021 mehrheitlich in Z.__ aufgehalten hätten.