L. Die Vorinstanz nahm zu den Vorbringen der Rekurrenten am 30. September 2021 Stellung. Zusammengefasst wurde ins Feld geführt, dass der Rekurrentin das rechtliche Gehör telefonisch durch den Schulleiter sowie im Büro der Vorinstanz ausreichend gewährt worden sei. Das Volksschulamt des Kantons X.__ habe den Privatunterricht von B.__ anerkannt, allerdings sei die Anmeldung in XX.__ zu jenem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen. Entsprechend sei das Vorgehen des Volksschulamtes des Kantons X.__ nicht korrekt gewesen. Sie (die Vorinstanz) habe aufgrund der Akten davon ausgehen müssen, dass sich B.__ mehrheitlich in Z.__ aufhalte und das Bevölkerungsamt den Wochenaufenthalt ablehne.