Eventualiter sei die Busse auf höchstens Fr. 500.– zu reduzieren. Der Höchstsatz von Fr. 1'000.– gemäss Art. 97 VSG dürfe nicht eigenmächtig angepasst werden und die Maximalstrafe sei ohne Vorstrafen vollkommen unverhältnismässig. Schliesslich habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt. Zwar sei die Rekurrentin angehört worden, indes habe sich die Vorinstanz nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Der rechtmässig garantierte Rechtsschutz sei verweigert worden. Der Rekurs wurde nach Eingang dem in der Sache zuständigen Bildungsrat überwiesen.