Die Vermutung, dass sich B.__ und ihre Schwestern noch immer in Z.__ aufhielten und sich der Lebensmittelpunkt noch immer dort befinde, sei vollkommen untauglich und werde mit Nachdruck bestritten. Das Prinzip «in dubio pro reo» gelte auch im Verwaltungsstrafrecht. Selbst wenn nach der Anmeldung in XX.__ Anzeichen für Aufenthalt von B.__ in Z.__ bestanden hätten, würde eine Vermutung für eine Bestrafung nicht ausreichen. Die Vorinstanz sei für die Erfüllung der Schulpflicht von B.__ nicht mehr zuständig. Die Bussenverfügung verletze das Legalitätsprinzip und sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Busse auf höchstens Fr. 500.– zu reduzieren.