Gestützt auf die persönliche Freiheit und die jeweiligen kantonalen Bestimmungen könnten Bürgerinnen und Bürger neben dem Wohnsitz auch Wochenaufenthalter an einem anderen Ort sein. Mit Deklaration vom 15. August 2021 und gestützt auf Art. 10 BV habe sie (die Rekurrentin) der Vorinstanz den Wochenaufenthalt von ihr und ihren Töchtern in XX.__ angezeigt. Damit habe B.__ seit dem 15. August 2021 unter Gesetzgebung des Kantons X.__ betreffend den Volksschulunterricht gestanden. Im Kanton X.__ sei eine Privatbeschulung nicht bewilligungspflichtig, es bedürfe lediglich einer Anmeldung. Eine solche hätten sie eingereicht.