Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz mit Bussenanordnungen gedroht und dabei argumentiert, es liege keine Bewilligung von Seiten des Volksschulamtes X.__ vor und der Status betreffend Wochenaufenthalt in XX.__ sei auch nicht genehmigt. Entsprechend sei der Wohnsitz von B.__ nach wie vor in Z.__. Nebst der verfassungsmässigen Schulpflicht gemäss Art. 19 und 62 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) gelte auch die Niederlassungsfreiheit. Gestützt auf die persönliche Freiheit und die jeweiligen kantonalen Bestimmungen könnten Bürgerinnen und Bürger neben dem Wohnsitz auch Wochenaufenthalter an einem anderen Ort sein.