Die Rekurrenten hätten B.__ am 15. August 2021 bei der Vorinstanz abgemeldet und gleichzeitig beim Volksschulamt des Kantons X.__ die Anmeldung für den Privatunterricht eingereicht. Der Vorinstanz sei damit bekannt gewesen, dass sich die Rekurrentin mit B.__ und den anderen Töchtern in XX.__ angemeldet hätten. Das Volksschulamt X.__ habe am 24. August 2021 sodann auf die Anmeldung betreffend Privatschule reagiert und den Rekurrenten die Weiterführung (Anm.: Hervorhebung durch die Rekurrenten) des Privatunterrichts bestätigt. Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz mit Bussenanordnungen gedroht und dabei argumentiert, es liege keine Bewilligung von Seiten des Volksschulamtes X.__