J. Der Schulrat Z.__ verfügte am 26. August 2021 gegenüber den Eltern von B.__, A.__, eine Ordnungsbusse von insgesamt Fr. 2'000.– für das Fernbleiben von B.__ für die Zeit vom 16. August 2021 bis zum 24. August 2021. Zur Begründung stützte sich der Rat auf die vorerwähnten Schriftlichkeiten (Bst. C und E). Seit dem 16. August bis zum 26. August 2021 sei B.__ weder zum Unterricht erschienen, noch hätten die Eltern eine Beschulungsbestätigung einer anderen, im Kanton St.Gallen zugelassenen Privatschule, beigebracht. Anlässlich des Telefonats vom 19. August 2021 habe die Mutter gegenüber dem Schulleiter ihre Argumente dargelegt.