Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses. BRB 2022 Nr. 87 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17 Bildungsrat des Kantons St.Gallen Protokoll des Bildungsrates des Kantons St.Gallen Sitzung vom: 13. April 2022 / Nr. 87 Schulrat Z.__, A.__; Rekurs betreffend Ordnungsbusse