{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\n10. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wird. Entscheidend ist hierbei nur, in welchem\nMass den Anträgen der Beteiligten gefolgt wird, nicht dagegen, mit welcher Begründung ein bestimmtes Verfahrensergebnis erreicht wird. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens oder Obsiegens auferlegt (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz\n758 und 762 m.w.H.).\n\nVorliegend unterliegen die Rekurrenten mit ihren Anträgen (vorstehend Bst. K) vollständig. Lediglich hinsichtlich der vorinstanzlichen Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen\nGehörs obsiegen die Rekurrenten teilweise.\n\nb) Die Kosten für den vorliegenden Entscheid sind gestützt auf Art. 100 VRP i.V.m. und Nr.\n10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf\nFr. 1'500.– festzulegen. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind sie im Umfang von\nFr. 1'200 den Rekurrenten und im Umfang von Fr. 300.– der Vorinstanz aufzuerlegen. Der Anteil des Rekurrenten von Fr. 1'200.-- ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von\nFr. 1'500.-- zu verrechnen. Die Differenz von Fr. 300. – ist den Rekurrenten zurückzuerstatten.\nAuf die Erhebung des Anteils der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n11. a) Weil die Rekurrenten nicht mehrheitlich obsiegen, haben sie keinen Anspruch auf eine\nausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach St.Gallischem Verwaltungsrechtspflegesetz, Diss. St.Gallen 2004, S. 183 f).\n\nb) Bei einer Schulbehörde, welche zum Erlass von Verfügungen in ihrem Zuständigkeitsbereich\nberechtigt und folglich mit den entsprechenden Fragen vertraut sein muss, kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, ein Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ohne Rechtsvertreter zu führen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, hat die Gemeinde den daraus\nresultierenden Mehraufwand selbst zu tragen. Die Vorinstanz hat daher keinen Anspruch auf\neine ausseramtliche Entschädigung (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 830).\n\n15/16\nBRB 2022/87\n\nDer Bildungsrat beschliesst:\n\n1. Der Rekurs von A.__, wird abgewiesen, soweit im Sinn der Erwägungen darauf eingetreten\nwird.\n\n2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Sie wird im Umfang von Fr. 1'200.–\nden Rekurrenten und im Umfang von Fr. 300.– der Vorinstanz auferlegt. Vom geleisteten\nKostenvorschuss von Fr. 1‘500.– wird den Rekurrenten Fr. 300.– zurückerstattet. Auf die\nErhebung des Anteils der Vorinstanz wird verzichtet.\n\n3. Die Begehren der Rekurrenten und der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung im\nRekursverfahren werden abgewiesen.\n\nRechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert 14\nTagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben\nwerden.\n\n16/16\n"}