{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\n 13/16\nBRB 2022/87\n\n8. a) Nach Art. 96 Abs. 1 VSG haben Eltern die Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum\nSchulbesuch anhalten, werden vom Schulrat verwarnt oder gebüsst. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 131 VSG). Art. 97 VSG ermöglicht somit\nden Schulbehörden, der elterlichen Pflicht, das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten, rasch und wirksam durch eine spürbare Sanktion Nachachtung zu verschaffen und eine\nBesserung des Verhaltens für die Zukunft zu bewirken (vgl. auch GVP 2000 Nr. 5). Eine Ordnungsbusse beträgt nach Art. 97 Abs. 1 VSG je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–,\ninsgesamt höchstens Fr. 1'000.–. Die Gesamtstrafe darf folglich das Höchstmass von\nFr. 1'000.– nicht überschreiten, ungeachtet dessen, ob mehr als fünf Schulhalbtage versäumt\nworden sind oder ob die Absenz mehrere Kinder betrifft.\n\nSofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es jedoch zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen (Bundesgerichtsurteil 6B_530/2007 vom 14. Dezember 2007 E. 4 m.w.H.). Dies ist\ninsbesondere deshalb gerechtfertigt, weil für den Schulbesuch des Kindes jeder Elternteil verantwortlich ist und nicht nur die Eltern zusammen (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts\nB 2010/240 vom 12. April 2011 E. 3.6).\n\nb) Die Rekurrenten haben B.__ trotz mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz (vorstehend Bst.\nC und E) sowie entsprechenden Kontakten mit dem Schulleiter (vorstehend Bst. D und G) nicht\nzum Schulbesuch in Z.__ bzw. alternativ in einer anerkannten Privatschule angehalten. Damit\nist das Aussprechen einer Ordnungsbusse für die Zeitperiode vom 16. August bis zum 24. August 2021 gerechtfertigt.\n\nDie vorliegend ausgesprochene Ordnungsbusse stützt sich im Übrigen auf Art. 97 VSG. Es mit\nVerweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass diese Bestimmung unter\nder Marginalie «Ordnungsbusse» geführt wird und – im Gegensatz zu Art. 131 VSG mit der\nMarginalie «Strafbestimmung» – disziplinarrechtlicher Natur ist und gerade keinen strafrechtlichen Charakter hat. Die Grundlagen der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101)\nsind damit ohnehin nicht anwendbar (vgl. BGer 1P.102/2000 vom 11. August 2000 E. 1 Bst. e;\nVerwGE B 2015/314 vom 28. September 2017 E. 2.2; vgl. vorstehend Bst. Q). Soweit die Rekurrenten Anträge oder Argumentationen in Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafrecht vorbringen – beispielsweise sie seien von «Schuld und Strafe» freizusprechen – wird auf jene entsprechend nicht eingetreten.\n\nc) Mit Blick auf den Eventualantrag der Rekurrenten um Reduktion der ausgesprochenen Ordnungsbusse auf maximal Fr. 500.– bleibt die Verhältnismässigkeit betreffend die ausgesprochenen Bussenhöhe zu prüfen. Grundsätzlich liegt die Festlegung der Bussenhöhe im Ermessen\nder Vorinstanz. Es ist auch an der Vorinstanz, das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten sowie rasch und wirksam durch eine begrenzte, aber spürbare Sanktion Nachachtung zu\nverschaffen und eine Besserung des Verhaltens für die Zukunft zu bewirken (vorstehend Ziff. 4\nBst. c). Mit Blick auf das Fehlen von B.__ an insgesamt 13 Halbtagen ist die maximale Höhe der\nOrdnungsbusse nicht zu beanstanden. Die Verletzung der elterlichen Mitwirkungspflicht gemäss\n96bis VSG wiegt bei der Anzahl an gefehlten Schulhalbtagen schwer. Die maximale Bussenhöhe\npräsentiert sich als verhältnismässig (vorstehend Ziff. 4 Bst. e). Der Antrag um Reduktion der\nOrdnungsbusse ist abzulehnen.\n\n9. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n14/16\nBRB 2022/87\n\n"}