{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. 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Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nIndem die Vorinstanz B.__ in der Zeit vom 16. August bis 24. August 2021 vor Ort in Z.__ antraf\nund die Rekurrenten selbst auf das Ferienregime des Kantons X.__ verwiesen und sie in der\nersten St.Gallischen Schulwoche noch im Ferienstand gewesen seien, musste sie (die Vorinstanz) nicht davon ausgehen, dass B.__ ihren Aufenthalt in Z.__ aufgegeben hatte. Wenn die\nRekurrenten vorbringen, wesentlich sei der Umstand, dass sich die Rekurrentin und B.__ bzw.\nderen zwei Schwestern in Z.__ abgemeldet bzw. in XX.__ angemeldet hätten und damit das Ferienregime des Kantons X.__ gegolten habe, treffen sie damit gänzlich ins Leere: Massgeblich\nfür den schulrechtlichen Beschulungsort ist gerade nicht der zivilrechtliche Wohnsitz, sondern\nder Aufenthaltsort (vorstehend Ziff. 6). Gemäss eigenen Angaben der Rekurrentin ist bzw. blieb\nder Lebensmittelpunkt von B.__ und ihrer Familie in Z.__, die subjektive Erwartung an den Lebensmittelpunkt verblieb unbestrittenermassen beim Eigenheim und in der Gemeinde Z.__. Die\nUmsetzung des dem Personenmeldeamt der Stadt XX.__ eingereichten Unterrichtsplans (vorstehend Bst. Q) hätte überdies nicht nur lediglich schwerlich, sondern zweifelsohne entgegen\ndem Kindswohl umgesetzt werden können. Ob die Rekurrentin mit B.__ und deren Schwestern\nin XX.__ überhaupt an drei bis vier Nächten hätten schlafen und tagsüber unterrichtet werden\nkönnen, blieb bis zum Abschluss des Verfahrens ungeklärt (vgl. vorstehend Bst. O). Es wird davon ausgegangen, dass die Räumlichkeiten in XX.__ für die Unterbringung von weiteren vier\nPersonen nicht ausgereicht hätten oder ausreichen würden – auch nicht für die Durchführung\nvon Privatunterricht.\n\nSelbst mit Blick auf die von den Rekurrenten ins Recht gelegten Indizien – namentlich die Unterlagen in Zusammenhang mit der Wochenaufenthalter-Bewilligung oder betreffend den Unterrichtsplan – wird festgehalten, dass sich an den Feststellungen betreffend Aufenthalt und Schulpflicht von B.__ nichts ändert: Wohl ersuchten die Rekurrenten um eine Bewilligung als Wochenaufenthalterinnen in XX.__, allerdings auch erst mit Gesuch vom 23. August 2021, 19:18\nUhr. Dass das Bevölkerungsamt der Stadt XX.__ der Rekurrentin sowie B.__ und ihren beiden\nSchwestern eine Wochenaufenthalts-Bewilligung am 14. September 2021 rückwirkend per\n16. August 2021 ausstellte, ist in der Sache indessen insofern unerheblich, als diese keinen Beweis liefern, wo sich B.__ in der Zeit vom 16. August bis 24. August 2021 aufhielt und damit der\nSchulpflicht unterlag.\n\nZusammengefasst kann an dieser Stelle offenbleiben, ob sich die Rekurrenten in der Zeit vom\n16. August 2021 bis zum 24. August 2021 im Ferienstand wähnten oder auf eine Rückmeldung\nbetreffend Privatunterricht von Seiten des Volksschulamtes des Kantons X.__ warteten: Die Rekurrenten verfügten in jenem Moment weder über eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule noch über eine Bewilligung betreffend privatem Einzelunterricht – von welchem\nKanton ist unerheblich – noch hatten sie ihren Aufenthalt in Z.__ zugunsten eines anderen Ortes aufgegeben.\n\nb) Damit steht fest, dass sich der Lebensmittelpunkt von B.__ in der Zeitperiode vom 16. August\nbis 24. August 2021 in Z.__ befand. Der angestrebte Nachweis der Tatsache, dass die Rekurrentin mit B.__ und deren Schwestern am 16. August 2021 den Aufenthaltsort in Z.__ aufgegeben hätten, mündete gerade nicht in volle Überzeugung dessen. Selbst wenn es zutreffen sollte,\ndass sich B.__ an einzelnen Tagen dieser Zeitperiode in XX.__ aufgehalten hätte, konnte von\nden Rekurrenten weder glaubhaft gemacht noch belegt werden, dass der Lebensmittelpunkt\nnach XX.__ verlegt und dort schulrechtlicher Aufenthalt begründet worden wäre (vorstehend\nZiff. 5 Bst. a). Es besteht nicht nur der Eindruck, sondern ist viel mehr aktenkundig und unbestritten, dass die Rekurrenten die Schulpflicht nach kantonalem Recht (Art. 45 ff. VSG) umgehen wollten (vorstehend Bst. D, F und Q). Der vorinstanzliche Entscheid ist weder offensichtlich\nunhaltbar, noch verletzt er eine Norm in krasser Weise (vorstehend Ziff. 2 Bst. b); ein Verstoss\ngegen das Willkürverbot ist jedenfalls nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen der Rekurrenten ist es gerade nicht allein ihre Sache, wie sie ihre Töchter unterrichten möchten.\n\n"}