{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nAus dem Verfassungsrecht abgeleitet wird der Grundsatz, dass das Kind unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz und dem Status des Aufenthalts die Schule an dem Ort zu besuchen hat,\nan dem sich das Kind mit Willen der erziehungsberechtigten Person befindet, d.h. am Aufenthaltsort (Ehrenzeller, a.a.O., Rz. 26 zu Art. 62 BV). Dieser Grundsatz wird in Art. 52 VSG explizit festgehalten, wonach Schülerinnen und Schüler die öffentliche Schule am Ort besuchen, wo\nsie sich aufhalten. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt. Die Konstanz des Lebensmittelpunktes kann nicht abstrakt bestimmt werden. Sie hängt nicht nur von der objektiven Zeitmessung, sondern auch von subjektiven Erwartungen ab. Als Lebensmittelpunkt wird der Ort\nvermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Diese Vermutung kann indessen im Einzelfall widerlegt werden (Jürg Raschle, a.a.O., S. 29). Nicht massgebend ist jedoch, wo eine\nPerson angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (Entscheid B 2010/240 des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2011, E. 3.3).\n\nVerlassen die Eltern mit ihrem Kind das Gemeindegebiet für längere Zeit, so läuft ihre Abwesenheit unter Umständen auf eine Verlegung des schulrechtlichen Aufenthaltes hinaus. Dies mit\nder Konsequenz, dass das Kind nicht beurlaubt zu werden braucht, sondern von der Schule als\ngenerell abgemeldet gilt. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich einen Entscheid des Bildungsrates bestätigt, wonach eine rund dreimonatige Abwesenheit eines Kindes nicht zur Folge\nhat, dass der schulische Aufenthalt zwischenzeitlich aufgehoben wird, wenn die Eltern nicht die\nAbsicht haben, die Schweiz endgültig zu verlassen und im Ausland sesshaft zu werden (Urteil\ndes Verwaltungsgerichts B 2010/240 vom 12. April 2011, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid\n2C_1012/2015 vom 23. November 2015).\n\n7. a) Damit die Schulbehörden beurteilen können, wo sich der schulrechtliche Aufenthalt eines\nKindes befindet, sind sie auf die erforderlichen Informationen der Eltern angewiesen (vorstehend Ziff. 2 und 5). Die Rekurrenten teilten der Vorinstanz lediglich mit einem im Briefkasten der\nVorinstanz abgelegten Schreiben vom 15. August 2021 – also dem Sonntag vor Schuljahresbeginn – mit, dass B.__ «per sofort» Privatunterricht geniesse und eine schriftliche Bestätigung\nnach Erhalt nachgereicht werde. Dass es für den privaten Einzelunterricht eine Bestätigung\nbraucht, wussten die Rekurrenten entsprechend. Eine solche lag zu Schuljahresbeginn am 16.\nAugust 2021 unbestrittenermassen nicht vor. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im\nUnterricht, hat die Vorinstanz diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen zu\nergründen (vorstehend Ziff. 4 Bst. c). Indem die Vorinstanz die Rekurrenten aufforderte, B.__\nzur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen, verhielt sie sich korrekt bzw. insbesondere pflichtgemäss. Dass die Vorinstanz der Bitte der Rekurrentin, es solle bis zur Beibringung der Bewilligung betreffend Privatunterricht in XX.__ zugewartet werden, nicht nachkam, ist ebenfalls nicht zu beanstanden:\nSchülerinnen und Schülern haben Anspruch und Pflicht zum lückenlosen Besuch des Schulunterrichts einerseits und anderseits hätten die Rekurrenten die Umsetzung der Privatbeschulung\nin einem anderen Kanton früher an die Hand nehmen können bzw. müssen, sodass der Vorinstanz zu Schuljahresbeginn die notwendige diesbezügliche Bewilligung hätte beigebracht\nwerden können.\n\n12/16\nBRB 2022/87\n\n"}