{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\n5. a) Nach Art. 12 VRP ermittelt die Behörde den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen. Es gilt somit im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Als Mittel zur\nErmittlung des Sachverhalts nennt das Gesetz die Befragung von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, den Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, den Augenschein sowie andere geeignete Mittel. Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz von\nArt. 12 Abs. 2 VRP, wonach nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen sind, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig sind. Nicht Beweis zu führen ist über das,\nwas offenkundig oder amts- und gerichtsnotorisch ist. Weiter wird der Untersuchungsgrundsatz\naufgrund der verschiedenen Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt. Diese Mitwirkungspflichten sind insbesondere bedeutsam, wenn die Beteiligten den Sachverhalt besser kennen als die Behörden. Zu den Mitwirkungspflichten gehören zum Beispiel die Edition von Urkunden oder die Teilnahme an einer förmlichen Befragung (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen, 2003, Rz. 598 ff.). Nebst diesen verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten sind auch die Mitwirkungspflichten gemäss Art. 92 ff. VSG zu\nberücksichtigen (vorstehend Ziff. 4).\n\nb) Sind die durch den Untersuchungsgrundsatz gebotenen bzw. von den Beteiligten angebotenen Beweise erhoben worden, erfolgt die Beweiswürdigung. Hierbei gilt der Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung. Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an starre\nBeweisregeln gebunden ist, die dem Richter oder der Behörde vorschreiben, wie ein gültiger\nBeweis zu Stande kommt und welcher Wert den einzelnen Beweismitteln im Verhältnis zueinander zukommt (BGE 130 II 482 E.3.2). Daraus folgt, dass die Behörde frei darüber befindet, ob\ndas gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen,\ndass es für den Nachweis einer Tatsache erforderlich ist, dass diese zur vollen Überzeugung\ndargetan wird. Kann eine Tatsache nicht direkt bewiesen werden, ist es zulässig, mittelbar auf\ndiese zu schliessen («Indizienbeweis»). Diesfalls müssen Umstände vorliegen, die auf die zu\nbeweisende Tatsache mit Sicherheit oder doch mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit schliessen lassen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., N. 615 ff.; Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. St.Gallen 1988, S. 81 ff.\nmit weiteren Hinweisen).\n\nc) Soweit die Rekurrenten anzweifeln, dass es der Vorinstanz zustehe, mit ihren Mitteln den\nAufenthalt von B.__ zu ermitteln, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund des\nUntersuchungsgrundsatzes verpflichtet ist, den Sachverhalt möglichst genau abzuklären. Dies\numso mehr, wenn der Verdacht aufkommt, dass die von den Rekurrenten gemachten Angaben\nnicht zutreffen: Gemäss vorinstanzlicher Angaben wurde B.__ in der Zeit vom 16. August bis\nzum 24. August 2021 in Z.__ angetroffen – das Haus der Rekurrenten befindet sich in unmittelbarer Nähe der Schule und B.__ wurde in Z.__ telefonisch erreicht (vorstehend Bst. D und L).\nWenn die Vorinstanz mit Blick auf ihre Beobachtungen um weitere Belege, namentlich eine Aufnahmebestätigung an einer anerkannten Privatschule oder Angaben zur Wohnsituation in\nXX.__ ersuchte, ist dies in keiner Weise zu beanstanden.\n\n11/16\nBRB 2022/87\n\n6. Nach Art. 62 Abs. 2 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht,\nder allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. Verpflichtet sind neben den Kindern auch die Eltern, insofern sie\nden Grundschulbesuch ihren Kindern nicht verbieten oder sie dabei behindern dürfen (Bernhard\nEhrenzeller, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Rz. 25 zu Art. 62 BV).\n\n"}