{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nc) Nach Art. 96 Abs. 1 VSG haben Eltern die Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch\nanzuhalten. Der Entscheid, ob das Kind in die Schule geht oder nicht, liegt somit grundsätzlich\nnicht in der elterlichen Kompetenz. Sie können das Kind an höchstens zwei Halbtagen pro\nSchuljahr durch vorgängige schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht zu befreien\n(Art. 96 Abs. 2 VSG). Darüber hinaus bedürfen voraussehbare Absenzen gemäss Art. 16 Abs. 1\nder Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12; abgekürzt VVU) der vorgängigen\nBewilligung. Kann vorgängig keine Bewilligung eingeholt werden bzw. wurde eine solche nicht\nerteilt, sind Absenzen durch die Eltern nachträglich zu begründen (Art. 16 Abs. 2 VVU). Für eine\nnachträgliche Begründung müssen stichhaltige Gründe angeführt werden. Dazu gehören insbesondere Erkrankungen der Schülerin oder des Schülers, gravierende Vorkommnisse in der Familie oder höhere Gewalt (Raschle, a.a.O., S. 75).\n\nBei einer Verletzung der Pflicht, die Kinder zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten, können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. In schweren Fällen erstattet der Schulrat Strafanzeige zu Handen der Strafverfolgungsbehörden (Art. 97 Abs. 1 letzter Satz i.V.m. Art. 131 VSG). Art. 97 VSG ermöglicht es den Schulbehörden, der elterlichen Pflicht, das Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten, rasch\nund wirksam durch eine begrenzte, aber spürbare Sanktion Nachachtung zu verschaffen und\neine Besserung des Verhaltens für die Zukunft zu bewirken. Damit soll in nicht schwerwiegenden Fällen im Interesse aller Beteiligten, insbesondere auch des Kindes, auf welches Auseinandersetzungen und Verfahren zwischen Eltern und Behörden unvermeidlich zurückwirken, unbürokratisch und rasch entschieden werden können (VerwGE B 2015/314 vom 28. September\n2017 E. 2.2; GVP 2000 Nr. 5). Eine Ordnungsbusse beträgt nach Art. 97 Abs. 1 VSG je versäumter Schulhalbtag im Minimum Fr 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1'000.–. Gegenstand der\nStrafe ist nicht ein Fehlverhalten des Kindes, sondern vielmehr das Fehlverhalten der Eltern.\nDieses ist unter Berücksichtigung der Umstände zu sanktionieren.\n\nd) Das Bundesgericht verlangt von den Kantonen nicht, auf ihre eigenen Ordnungsbussen die\nallgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt\nStGB) anzuwenden (BGE 121 I 379 f., m.w.H.; GVP 2000 Nr. 5). Das Interesse der Schülerinnen und Schüler an ausreichender Beschulung und das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Schulbetrieb rechtfertigen bei der Anwendung von Art. 97 VSG einen weniger strengen Beweismassstab als in Strafsachen. Ein Schulrat spricht eine Sanktion gemäss Art. 97\nVSG zu Recht bzw. in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens aus, wenn mehr Anhaltspunkte für als gegen elterliches Fehlverhalten sprechen (vgl. GVP 1998 Nr. 75). Das Regulativ\nim Bereich der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule würde ansonsten seine Bedeutung\nverlieren. Ein solches Fehlverhalten liegt nach dem Gesagten nicht nur vor, wenn die Eltern das\nKind absichtlich nicht zur Schule schicken. Es ist vielmehr schon gegeben, wenn das Kind nicht\n\n10/16\nBRB 2022/87\n\nmit der nach den Umständen gebotenen Entschiedenheit zum Schulbesuch angehalten wird\n(GVP 1998 Nr. 75).\n\ne) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen,\ndie den Privaten auferlegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.Gallen, 8. Aufl., Rz. 514 ff.).\n\n"}