{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nc) Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. August 2021 in den «Erwägungen»\nauf die Grundlagen des VSG hingewiesen und dass den Rekurrenten mit ihren Schreiben vom\n17. bzw. 20. August 2021 die Konsequenzen des weiteren Fernbleibens von B.__ vom Unterricht an der Oberstufe Z.__ aufgezeigt worden sei. Anlässlich des Telefonats mit dem Schulleiter hätten die Rekurrenten ihre Argumente darlegen können. Es werde überdies festgehalten,\ndass das Kind die öffentliche Schule am Aufenthaltsort zu besuchen habe (vgl. vorstehend Bst.\nJ). Die Vorinstanz hat es jedoch gänzlich unterlassen, sich in ihrer Verfügung mit den Vorbringen der Rekurrenten auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb sie dieselben für nicht erheblich, unrichtig oder allenfalls unzulässig erachtet. Ebenso hat sie darauf verzichtet, die für den\nEntscheid massgebenden Äusserungen bzw. wesentlichen Argumente in die Verfügung aufzunehmen. Die Vorinstanz begnügte sich vielmehr damit, auf ein Telefonat mit dem Schulleiter zu\nverweisen. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz entgegen ihren Ausführungen (vorstehend\nBst. P) damit ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und hat das rechtliche\nGehör verletzt. Es ist daher zu prüfen, ob die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen\nGehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss oder ob die nachgeschobene vorinstanzliche Begründung in der Vernehmlassung des vorliegenden Verfahrens sich als hinreichend zeigt und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs «geheilt» werden kann.\n\nd) In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2021 (vorstehend Bst. L) und in ihrer Replik\nvom 23. November 2021 (vorstehend Bst. P) legte die Vorinstanz rechtsgenüglich dar, weshalb\ndie Rekurrenten in Zusammenhang mit der Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mit\neiner Ordnungsbusse belegt werden sollen. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs\n(vorstehend Bst. c) gilt vor diesem Hintergrund nunmehr praxisgemäss als geheilt. Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. nachstehend Ziff. 10). Der Rekurs ist nachfolgend materiell zu prüfen.\n\n4. a) Im Erziehungs- und Bildungsauftrag der öffentlichen Volksschule hat grundsätzlich nicht\ndie Erziehung, sondern die Bildung Priorität. Die Erziehung ist aufgrund des Vorranges des\nBundeszivilrechts primär Sache der Erziehungsberechtigten. Die Schule ist dagegen von Verfassungs wegen dem Unterricht und damit der Wissensvermittlung verpflichtet. Weil der Unterricht jedoch nicht in einem zwischenmenschlichen bzw. sozialen Vakuum stattfinden kann, steht\ner in enger Wechselwirkung zur privaten elterlichen Erziehung und wird durch eine schulische\n\n9/16\nBRB 2022/87\n\nErziehung, insbesondere über eine gezielte Förderung der Selbst- und Sozialkompetenz ergänzt (Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 38 ff.).\n\nb) Die Schule im vorstehend beschriebenen Sinn ist mitwirkungsbedürftig. Lehrpersonen und\nSchulbehörden sind darauf angewiesen, dass die Eltern dazu beitragen, dass die Ausbildung\nihres Kindes gelingt. Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen\n(Art. 92 Abs. 1 VSG). Art. 96bis VSG verpflichtet die Eltern, Lehrperson und Schule für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung zu stehen und über Kind und Familie zu informieren,\nsoweit es der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfordert. Zudem werden die Eltern verpflichtet,\nLehrperson und Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten haben demzufolge gegenüber der Schule\neine Kontakt-, Informations- und Unterstützungspflicht. Eltern, die diese Mitwirkungspflicht erheblich verletzen, werden vom Schulrat gemäss Art. 97 Abs. 2 VSG verwarnt oder gebüsst.\n\n"}