{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\na) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die\nPflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des\nrechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde\ndie Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,\nsorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids\nsoll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,\nwenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein\nBild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt\n(BGE 129 I 232 E. 3.2; BGer 1C_576/2012 vom 11. Oktober 2013 E.4.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen).\n\nWelchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründungsdichte ist dabei\ninsbesondere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des\nEntscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (vgl.\n\n8/16\nBRB 2022/87\n\nBGE 129 I 232, E. 3.3; BGer 1B_696/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1). Eine minimale Begründung vermag dann zu genügen, wenn der Entscheid die Interessen des Betroffenen nur am\nRande tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall\nmuss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und\nihn sachgerecht anfechten können (René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29\nAbs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 2010 S. 489, m.w.H.).\n\nb) Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht durch die Erstinstanz erachtet das Bundesgericht den Mangel im Rechtsmittelverfahren als behoben, wenn die erstinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung\nnachschiebt und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in der Replik o-\nder einer zusätzlichen Beschwerdebegründung zu ergänzen, so dass ihm durch die erst nachträgliche Stellungnahme kein prozessualer Nachteil entsteht. Unter dieser Voraussetzung ist\ndarüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und\ndamit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)\nInteresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2, m.w.H.).\n\n"}