{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nDen Beilagen, einer Dateneinsicht der Rekurrentin bzw. einem «Memo» vom 7. Dezember\n2021, ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin mit B.__ und den anderen zwei Töchtern am\n12. August 2021 in XX.__ am Schalter des Bevölkerungsamtes war und sich bei dem Bekannten hat anmelden wollen. Die Wohnung in XX.__ verfüge gemäss Angaben der Rekurrentin\nüber drei Zimmer und sei 60m2 gross. Dem Memo ist weiter zu entnehmen, dass die Rekurrentin angab, ein Wochenaufenthaltsgesuch schreiben zu wollen und dieses bis zum 31. August\n2021 in Aussicht stellte. Das Gesuch ging sodann am 23. August 2021 beim Bevölkerungsamt\nein. Am 24. August 2021 ging der «eZuzug auf Dispo» ein. Gleichentags telefonierte das Bevölkerungsamt mit der Vorinstanz. Schliesslich wurde die Rekurrentin am 1. September 2021 um\neinen Termin für ein Befragungsgespräch gebeten, das Gespräch fand am 8. September 2021\nstatt. Weiter ist dem Memo zu entnehmen, dass gemäss Rücksprache mit dem Kompetenzzentrum der Wochenaufenthalt für ein Jahr «i.O.» sei. Auf einer anderen Beilage, einer Kopie des\nFragebogens seitens des Bevölkerungsamtes, gibt die Rekurrentin gegenüber dem Personenmeldeamt an, am Montagmorgen in Z.__ zu sein, jedoch in der Nacht in XX.__ zu schlafen. Am\nDienstag findet gemäss Angaben der Rekurrentin am Nachmittag die Musikschule der jüngeren\nSchwestern von B.__ in Z.__ statt, somit muss die Rekurrentin bereits am Dienstag mit den drei\nTöchtern zurück nach Z.__. Dem Plan ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin mit den Töchtern\nam Dienstagabend jedoch nach XX.__ zurückkehrt und sie dort nächtigen. Betreffend den Mittwoch ist dem Plan nichts zu entnehmen. Am Donnerstag ist die Rekurrentin mit den Töchtern in\n\n7/16\nBRB 2022/87\n\nYY.__ und am Abend für eine Lektion in Z.__. Dem Plan ist weiter zu entnehmen, dass die Rekurrentin danach, also nach der Lektion in Z.__, nach XX.__ zurückkehrt und sie mit den Töchtern wiederum dort schläft. Am Freitagnachmittag bis am Sonntag befinden sich alle in Z.__.\n\nR. Betreffend die Sachverhaltsabklärung in Zusammenhang mit der Wohnsituation in XX.__\n(vorstehend Bst. O) liessen sich die Rekurrenten nicht vernehmen.\n\nDer Bildungsrat erwägt:\n\n1. Der Bildungsrat ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 130 Bst. b und e\nVSG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VRP (vgl. Art. 125 VSG). Die Rekurrenten\nsind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1\nVRP). Die Form- und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. a) Als Rekursinstanz entscheidet der Bildungsrat, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt. Er\nkann die angefochtene Verfügung damit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf\nihre Angemessenheit hin überprüfen (vgl. Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Bildungsrats\ntritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz.\n\nb) Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid getroffen wurde, der offensichtlich unhaltbar ist, mit der\ntatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen\nRechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 140 III 167. E. 2.1, m.w.H.).\n\n3. In formeller Hinsicht ist vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Missachtung\nder daraus abgeleiteten Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen.\n\n"}