{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nQ. Innert mehrmalig erstreckter Frist nahmen die Rekurrenten am 17. Dezember 2021 wie folgt\nStellung: Dem Verlaufsprotokoll des Bevölkerungsamts der Stadt XX.__ sei zu entnehmen,\ndass sie (die Rekurrentin) bereits am 12. August 2021 mit der Verwaltung der Stadt XX.__ Kontakt aufgenommen und ihren Willen bekundet habe, sich mit ihren Töchtern bei einem Bekannten in XX.__ anzumelden. Sie habe ausgeführt, dass der Rekurrent im Eigenheim in Z.__ bleibe\nund sie, die Rekurrentin, ihre Töchter privat beschulen wolle. Dies sei im Kanton St.Gallen nicht\n\n6/16\nBRB 2022/87\n\nmöglich. Sie habe dabei Ausführungen zur Wohnung und der zu erwartenden Wohn- und Beschulungssituation gemacht. Am 23. August 2021 sei in der Folge das entsprechende Gesuch\nbeim Bevölkerungsamt eingetroffen. Es sei sodann zu einer telefonischen Abklärung zwischen\ndem Bevölkerungsamt und der Schulverwaltung Z.__ gekommen. Am 8. September 2021 habe\nschliesslich ein Gespräch zwischen der Sachbearbeiterin in XX.__ und ihr (der Rekurrentin)\nstattgefunden. Dabei habe sich ergeben, dass sie sich zusammen mit ihren Töchtern drei bis\nvier Tage bzw. Nächte in XX.__ aufhalte, dies, obschon ihr Lebensmittelpunkt in Z.__ sei. Der\nWochenaufenthalt sei für maximal ein Jahr geplant bzw. solange bis im Kanton St.Gallen das\nGesuch um Homeschooling bewilligt sei. Die Absicht, dass sie zur Durchsetzung des gewünschten Homeschoolings den dauernden Aufenthalt nach XX.__ wechseln würden, sei offen\nformuliert worden. Es sei belegt, dass sie bereits ab dem Zeitpunkt nach den Sommerferien an\ndrei bis vier Tagen bzw. Nächten in XX.__ gewesen seien. Indem das Bevölkerungsamt am\n24. August 2021 der Vorinstanz anlässlich des Telefonats ihre Absicht des dauernden Verbleibs, vorerst für längstens ein Jahr, nochmals bestätigte habe, habe für die Vorinstanz objektiv\nerkennbar sein müssen, dass der «Verbleib» B.__ nach XX.__ verlegt worden sei. Die Bussenverfügung sei entsprechend willkürlich, tatsachenwidrig und somit in unzulässiger Weise ergangen. Obwohl die Vorinstanz gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass B.__ nun mehrheitlich den Aufenthalt nach XX.__ verschoben habe, sei dennoch basierend auf einer «Vermutung» eine Busse ausgesprochen worden. Selbst wenn der Vorinstanz der Umstand des Aufenthalts ab den Sommerferien in XX.__ nicht ganz klar gewesen wäre, hätte der Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung kommen müssen. Es gelte überdies die Unschuldsvermutung gemäss der Bundesverfassung bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Beweiswürdigung würden auch im Verwaltungsstrafrecht\ngelten. Der Ausspruch der Bussenverfügung sei ein klarer Ausfluss einer unzulässigen Selbstjustiz der Behörden, die es aus subjektivem Moralverständnis heraus nicht billigen wollten, dass\ndie Rekurrenten sich ihr Recht auf Niederlassungsfreiheit nehmen und selbst über die Beschulung ihrer Kinder entscheiden wollten. Es werde nicht objektiv entschieden, sondern aus reiner\nEmpörung heraus gehandelt. Eine strafende Behörde müsse aber die Strafprinzipien und Verfahrensrechte einhalten und dürfe sich nicht von Emotionen leiten lassen. Der Rekurs sei unter\nKostenpflicht abzuweisen.\n\n"}