{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\n 5/16\nBRB 2022/87\n\nseien weder die zivilrechtliche Anmeldung noch ein allfälliger ausländer- bzw. asylrechtlicher\nAnknüpfpunkt massgebend. Eine Abmeldung und Neuanmeldung an einem anderen Ort könne\nnicht automatisch zu einem Wechsel des schulrechtlichen Aufenthalts führen. Vielmehr sei der\nAufenthalt des schulpflichtigen Kindes persönlich sowie eigenständig. Zu berücksichtigen sei\neinzig, ob der nicht schulische Lebensmittelpunkt während einer gewissen Zeit konstant bleibe.\nEs sei aus den Ausführungen ersichtlich, dass der zivilrechtliche Wohnsitz mit dem schulrechtlichen Aufenthalt in Verbindung stehe. Niemand könne an mehreren Orten gleichzeitig Wohnsitz\nhaben. Bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bleibe der einmal begründete bestehen. Für\ndie Begründung von Wohnsitz müssten zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Aufenthalt\nmüsse objektiv feststellbar sein und es brauche die Absicht des dauernden Verbleibs. Wie betreffend den schulrechtlich relevanten Aufenthalt sei der Mittelpunkt der Lebensbeziehung massgebend. Dafür sei weder eine Anmeldung noch eine Abmeldung noch die Schriftenhinterlegung massgebend. Würden Personen zwischen verschiedenen Orten pendeln, so sei der\nWohnsitz an jenem Ort, zu welchem die engste Beziehung bestehe. Diese Konzeption betreffend den zivilrechtlichen Wohnsitz würde sich grundsätzlich mit jener der Bestimmung des\nschulrechtlichen Aufenthalts decken. Massgebend für den schulrechtlichen Aufenthaltsort eines\nKindes sei der Lebensmittelpunkt, wobei sämtliche Umstände zu berücksichtigen seien. Ebenfalls zu berücksichtigen sei, wo sich das Kind aufhalte und wo es übernachte. Es komme entsprechend nicht darauf an, wann die Rekurrentin bzw. B.__ sich in Z.__ abgemeldet hätten.\nEine Abmeldung sei eine reine Willensbekundung und begründe weder einen zivilrechtlichen\nWohnsitz noch einen anderen schulrechtlichen Aufenthalt. Im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt der Kinder sei auf das Telefongespräch vom 19. August 2021 zu verweisen. Die Rekurrentin habe unmissverständlich dargetan, dass sie sich lediglich als Wochenaufenthalterin in\nXX.__ angemeldet habe, um sich den strengen Auflagen des Kantons St.Gallen betreffend\nEtablierung von Privatunterricht zu entziehen. Der Hauptwohnsitz würde in Z.__ bleiben, dort\nsei ihr Zuhause. Die Kinder würden auch in Z.__ unterrichtet. Die Anmeldung in XX.__ sei eine\nÜbergangslösung. Es sei klar ersichtlich, dass es den Rekurrenten nicht darum gehe, einen\nWohnsitz bzw. einen neuen schulrechtlichen Aufenthalt zu begründen, sondern darum, die\nSt.Gallischen Vorgaben zu umgehen. Einen neuen Lebensmittelpunkt hätten die Rekurrenten\noffenkundig nicht begründen wollen. Schliesslich zeige auch die Wohnsituation beim Grossvater\nin XX.__, dass es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Verschiebung des Lebensmittelpunktes handle. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der Wohnung des Grossvaters genügend\nPlatz vorhanden sei, um die Rekurrentin und die drei Kinder dem Kindeswohl entsprechend aufzunehmen. Eine Sozialisierung in XX.__ sei mit den vielen Wechseln der Übernachtungsorte\nebenfalls kaum denkbar.\n\nAus der im Recht liegenden «Meldung Privatunterricht, Schuljahr 2021/22» gehe klar hervor,\ndass B.__ von zwei Lehrpersonen aus dem Kanton St.Gallen unterrichtet werde, wobei der Unterricht ebenfalls in Z.__ stattfinde. Der Lebensmittelpunkt von B.__ habe sich nicht in tatsächlicher Hinsicht verändert. Daran vermöge auch die Meldung des Volksschulamtes des Kantons\nX.__ vom 24. August 2021 nichts zu ändern. Zusammenfassend werde festgehalten, dass B.__\nbis heute ihren Lebensmittelpunkt in Z.__ habe. Zu keinem Zeitpunkt habe ein subjektiver Wille\nder Rekurrenten bestanden, den schulrechtlich relevanten Aufenthalt nach XX.__ zu verlegen.\nDies sei ihr (der Vorinstanz) gegenüber auch in aller Deutlichkeit mitgeteilt worden. Der Rekurs\nsei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen.\n\n"}