{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nN. Die Rekurrenten reichten am 25. Oktober 2021 ihre Replik und eine von beiden Elternteilen\nunterzeichnete Vollmacht betreffend den Rechtsvertreter ins Recht. In der Sache brachten die\nRekurrenten vor, das Telefonat mit dem Schulleiter werde nicht bestritten, indessen seien ihre\nArgumente in keiner Art und Weise in die Entscheidfindung miteingeflossen. Allerdings verlange\nder Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid\nBelasteten auch tatsächlich höre, sorgfältig prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige.\nDer Betroffene solle wissen, weshalb entgegen seinem Antrag entschieden worden sei. Wenigstens kurz müssten die Überlegungen einer Behörde genannt werden. Es müsse zumindest\nersichtlich sein, auf welchen grundlegenden Überlegungen die Entscheidfindung basiere. Vorliegend sei in der Verfügung vom 26. August 2021 mit keinem Wort auf ihre Argumente und Begründungen eingegangen worden. Es sei einzig darauf verwiesen worden, dass ein Gespräch\nstattgefunden habe und sie (die Rekurrenten) sich hätten positionieren können. Die Argumentation und eine Berücksichtigung ihrer Behauptungen habe jedoch nicht stattgefunden, weshalb\nihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Weiter sei es irrelevant, ob die Anmeldung in XX.__\nabgeschlossen gewesen sei oder nicht: Wesentlich sei der Umstand, dass sie sich in Z.__ abgemeldet und in XX.__ angemeldet hätten. Dass sich B.__ mehrheitlich in Z.__ aufgehalten\nhabe, werde bestritten, vielmehr sei das Mädchen mehrheitlich in XX.__ gewesen. Die Vorwegnahme des Entscheids einer anderen Behörde, vorliegend eines Drittkantons, sei unstatthaft.\nWeshalb das Bevölkerungsamt der Stadt XX.__ die Gesuche für Wochenaufenthalt hätte ablehnen sollen, sei nicht erkennbar. Mit der Abmeldung von B.__ in Z.__ und deren Anmeldung in\nXX.__ gelte das Ferienregime des Kantons X.__.\n\nDie Vorinstanz habe die Bussenverfügung entgegen den dazu notwendigen Voraussetzungen\nerlassen und habe keinerlei Belege für eine derartige Bestrafung gehabt. Sie (die Rekurrenten)\nwürden bestreiten, dass vorliegend Platz für einen Ermessensentscheid vorgelegen habe. Die\nVorinstanz sei nicht berechtigt gewesen, einen Ermessensentscheid zu fällen bzw. verletze das\nFällen des Entscheids gegen die vorgelegten Belege das Willkürverbot. Weder die Akten noch\nihre Ausführungen würden darauf schliessen lassen, dass sich B.__ bzw. die drei Töchter mehr\nin Z.__ als in XX.__ aufhielten. Schliesslich sei es ihre Sache, wo sie ihre Töchter unterrichteten. Wesentlich sei einzig der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Dieser sei bis zur Ausstellung\nder Busse in XX.__ gewesen. Dass sie derzeit in Z.__ wohnten, sei einzig dem Umstand geschuldet, dass sie keine weiteren Verfahren oder Bussen provozieren wollten.\n\nO. Der verfahrensleitende Dienst für Recht und Personal des Bildungsdepartements ersuchte\ndie Rekurrenten am 3. November 2021 im Rahmen der Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 12\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP) um detaillierte Angaben und/oder Ausführungen hinsichtlich der Wohnverhältnisse der bekannten Person\n(«Opa H.__«) in XX.__. Im Besonderen wurde um Angaben zu den zur Verfügung stehenden\nRäumlichkeiten bzw. zur genauen Anzahl der Zimmer und deren Fläche ersucht. Ebenfalls\nwurde um Angaben zum mietrechtlichen Verhältnis der Rekurrentin und B.__ bzw. der weiteren\nzwei Töchter erbeten («Gäste» oder Untermieterinnen).\n\nP. Die Vorinstanz liess in ihrer Replik vom 23. November 2021 innert erstreckter Frist zusammengefasst was folgt verlauten: Das rechtliche Gehör der Rekurrenten sei in genügender Weise\ngewährt worden. Die Rekurrenten hätten sich mehrfach frei zum Sachverhalt äussern können.\nDie Rekurrentin sei mindestens zweimal in direktem Kontakt mit dem Schulleiter gestanden,\nwelcher auch an der massgebenden Schulratssitzung teilgenommen habe. Aus der Bussenverfügung ergebe sich klar, dass die Argumente der Rekurrenten in den Erwägungen berücksichtigt worden seien. Es müssten nicht sämtliche denkbaren Argumente aufgegriffen werden, es\nsei lediglich notwendig, die grundlegenden Überlegungen darzutun. Die Rekurrenten würden\nverkennen, dass es nicht auf den formellen Wohnsitz der Kinder ankomme, sondern auf den\nOrt, wo sich die Kinder tatsächlich aufhielten. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung\n\n"}