{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nDer Rekurs wurde nach Eingang dem in der Sache zuständigen Bildungsrat überwiesen.\n\nL. Die Vorinstanz nahm zu den Vorbringen der Rekurrenten am 30. September 2021 Stellung.\nZusammengefasst wurde ins Feld geführt, dass der Rekurrentin das rechtliche Gehör telefonisch durch den Schulleiter sowie im Büro der Vorinstanz ausreichend gewährt worden sei. Das\nVolksschulamt des Kantons X.__ habe den Privatunterricht von B.__ anerkannt, allerdings sei\ndie Anmeldung in XX.__ zu jenem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen. Entsprechend sei\ndas Vorgehen des Volksschulamtes des Kantons X.__ nicht korrekt gewesen. Sie (die Vorinstanz) habe aufgrund der Akten davon ausgehen müssen, dass sich B.__ mehrheitlich in\nZ.__ aufhalte und das Bevölkerungsamt den Wochenaufenthalt ablehne. Auch der Kanton X.__\nkenne keinen zivilrechtlichen Aufenthalt nur zum Zweck der Privatbeschulung. Sie (die Vorinstanz) sei vielmehr gemäss Art. 52 VSG in der Pflicht, die Beschulung der sich in der Gemeinde aufhaltenden Kinder sicherzustellen. Die Rekurrenten wohnten an der gleichen Strasse,\nan welcher sich auch die Schule befinde. Es sei entsprechend festgestellt worden, dass sich die\nRekurrentin und die Kinder trotz Umzugsmeldung vom 23. August 2021 mehrheitlich in Z.__\naufgehalten hätten. Bis dato hätten die Rekurrenten keine Bewilligung des Amtes für Volksschule des Kantons St.Gallen für die Erteilung von Privatunterricht vorgelegt. Zudem halte sich\ndie Rekurrentin mit den Töchtern mehrheitlich in Z.__ auf.\n\nDer schulrechtliche Aufenthalt grenze sich vom zivilrechtlichen Wohnsitz ab. Es sei irrelevant,\nob die Schulen in XX.__ nach den Sommerferien eine Woche später gestartet seien. B.__\nSchulbeginn sei der 16. August 2021 gewesen. Die Volksschule sei für die Erziehung und Bildung verantwortlich und somit auch in der Verantwortung, dass keine Bildungshindernisse entstünden. Folglich und selbstredend stehe die Volksschule auch in der Verantwortung und\nPflicht, den schulrechtlichen Aufenthalt eines Kindes im Zweifelsfall zu überprüfen. Die entsprechende Feststellung obliege den Schul- und Rekursbehörden nach Ermessen im Einzelfall. Die\nAussagen und Akten betreffend die Rekurrenten liessen zweifelsohne darauf schliessen, dass\nder schulrechtliche Aufenthalt der Kinder jederzeit in Z.__ gewesen sei. Auch der eingereichte\nStundenplan zeige auf, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder primär in Z.__ sei. Es werde beantragt, wegen Verfahrensmängel nicht auf den Rekurs einzutreten – es fehle die Unterschrift\ndes Vaters auf der Vollmacht der Rechtsvertretung. Eventualiter sei der Rekurs vollumfänglich\nund unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nM. Die Rekurrenten reichten mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 weitere Unterlagen ins Recht,\nnamentlich die Wochenaufenthalts-Bewilligungen des Bevölkerungsamts der Stadt XX.__ betreffend die Rekurrentin, B.__ und ihre beiden Schwestern. Alle Bewilligungen sind mit dem\n14. September 2021 datiert. Die Bewilligungen bescheinigen rückwirkend den Zuzug per\n16. August 2021.\n\n4/16\nBRB 2022/87\n\n"}