{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nJ. Der Schulrat Z.__ verfügte am 26. August 2021 gegenüber den Eltern von B.__, A.__, eine\nOrdnungsbusse von insgesamt Fr. 2'000.– für das Fernbleiben von B.__ für die Zeit vom\n16. August 2021 bis zum 24. August 2021. Zur Begründung stützte sich der Rat auf die vorerwähnten Schriftlichkeiten (Bst. C und E). Seit dem 16. August bis zum 26. August 2021 sei B.__\nweder zum Unterricht erschienen, noch hätten die Eltern eine Beschulungsbestätigung einer anderen, im Kanton St.Gallen zugelassenen Privatschule, beigebracht. Anlässlich des Telefonats\nvom 19. August 2021 habe die Mutter gegenüber dem Schulleiter ihre Argumente dargelegt.\nLetzterer habe die Mutter über das mögliche weitere Vorgehen informiert. Sollte B.__ weiterhin\nnicht zum Unterricht erscheinen bzw. werde keine Bewilligung für den anerkannten privaten Einzelunterricht im Kanton St.Gallen vorgewiesen, würden weitere Bussen ausgesprochen.\n\nK. Gegen die Verfügung des Schulrats (nachfolgend Vorinstanz) erhoben die Eltern von B.__,\nA.__ (nachfolgend Rekurrenten), vertreten durch AA.__, am 7. September 2021 Rekurs beim\nBildungsdepartement des Kantons St.Gallen. Die Rekurrenten beantragten unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz die Aufhebung der\nOrdnungsbussenverfügung und «die Beschuldigten» seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Ordnungsbusse über Fr. 2'000.-– auf einen Betrag von maximal Fr.\n500.– zu reduzieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen das Folgende vorgebracht: Die\nRekurrenten hätten B.__ am 15. August 2021 bei der Vorinstanz abgemeldet und gleichzeitig\nbeim Volksschulamt des Kantons X.__ die Anmeldung für den Privatunterricht eingereicht. Der\nVorinstanz sei damit bekannt gewesen, dass sich die Rekurrentin mit B.__ und den anderen\nTöchtern in XX.__ angemeldet hätten. Das Volksschulamt X.__ habe am 24. August 2021 sodann auf die Anmeldung betreffend Privatschule reagiert und den Rekurrenten die Weiterführung (Anm.: Hervorhebung durch die Rekurrenten) des Privatunterrichts bestätigt. Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz mit Bussenanordnungen gedroht und dabei argumentiert, es liege\nkeine Bewilligung von Seiten des Volksschulamtes X.__ vor und der Status betreffend Wochenaufenthalt in XX.__ sei auch nicht genehmigt. Entsprechend sei der Wohnsitz von B.__ nach\nwie vor in Z.__. Nebst der verfassungsmässigen Schulpflicht gemäss Art. 19 und 62 der\nSchweizerischen Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) gelte auch die Niederlassungsfreiheit. Gestützt auf die persönliche Freiheit und die jeweiligen kantonalen Bestimmungen könnten\nBürgerinnen und Bürger neben dem Wohnsitz auch Wochenaufenthalter an einem anderen Ort\nsein. Mit Deklaration vom 15. August 2021 und gestützt auf Art. 10 BV habe sie (die Rekurrentin) der Vorinstanz den Wochenaufenthalt von ihr und ihren Töchtern in XX.__ angezeigt. Damit\nhabe B.__ seit dem 15. August 2021 unter Gesetzgebung des Kantons X.__ betreffend den\nVolksschulunterricht gestanden. Im Kanton X.__ sei eine Privatbeschulung nicht bewilligungspflichtig, es bedürfe lediglich einer Anmeldung. Eine solche hätten sie eingereicht.\n\n3/16\nBRB 2022/87\n\nDie Vermutung, dass sich B.__ und ihre Schwestern noch immer in Z.__ aufhielten und sich der\nLebensmittelpunkt noch immer dort befinde, sei vollkommen untauglich und werde mit Nachdruck bestritten. Das Prinzip «in dubio pro reo» gelte auch im Verwaltungsstrafrecht. Selbst\nwenn nach der Anmeldung in XX.__ Anzeichen für Aufenthalt von B.__ in Z.__ bestanden hätten, würde eine Vermutung für eine Bestrafung nicht ausreichen. Die Vorinstanz sei für die Erfüllung der Schulpflicht von B.__ nicht mehr zuständig. Die Bussenverfügung verletze das Legalitätsprinzip und sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Busse auf höchstens Fr. 500.– zu\nreduzieren. Der Höchstsatz von Fr. 1'000.– gemäss Art. 97 VSG dürfe nicht eigenmächtig angepasst werden und die Maximalstrafe sei ohne Vorstrafen vollkommen unverhältnismässig.\nSchliesslich habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt. Zwar sei die\nRekurrentin angehört worden, indes habe sich die Vorinstanz nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Der rechtmässig garantierte Rechtsschutz sei verweigert worden.\n\n"}