{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nF. Die Eltern A.__ wandten sich mit E-Mail vom 20. August 2021 an einen Mitarbeiter des Volksschulamtes des Kantons X.__. Alle Unterlagen würden per Mail eingereicht, diese seien per\nPost ebenfalls unterwegs zum Amt. Ihre Heimatscheine würden bereits in XX.__ liegen, es fehle\nnoch ein Dokument betreffend die jüngste Tochter und ein Datum müsse noch geändert werden. Die Schulbehörden in Z.__ würden extrem Druck machen, weshalb sie sofort einen Zettel\nbenötigen würden, dass sie (Anm.: die Mutter mit den Töchtern) angemeldet seien. Ihre Wurzeln seien in Z.__, dort hätten sie ihr Eigenheim und sie seien aktiv ins Gemeindewesen eingebunden. Das Geschäft der Mutter sei die Trägerschaft des dortigen Familienzentrums. Sie seien\nseit Wochen in einer kantonalen Elterngruppe tätig, welche die Bedingungen für Privatunterricht\nschaffen wolle. Dafür werde jedoch noch mehr Zeit benötigt. Diese Zeit hätten ihre Kinder allerdings nicht. Sie seien bereits im «Flow», hätten Kontakt mit Privatlehrern geknüpft und Schulmaterialien besorgt. Auch seien Räumlichkeiten definiert worden. Diese unkonventionelle Schulungsform würden sie seit Jahren leben, einfach während der schulfreien Zeit. Im Kanton\nSt.Gallen sei die Privatbeschulung kompliziert. Im Wissen, dass die Töchter langfristig mit den\ngewählten Lehrpersonen zusammenarbeiten würden, werde die Schulform des Privatunterrichts\nin X.__ gewählt. So könnten sie alles aufgleisen und so schnell wie möglich wieder zurück in\ndas Eigenheim gehen. Die Mutter sei mit den Töchtern entsprechend per sofort zu «Opa H.__»\nnach XX.__ als Wochenaufenthalterinnen ausgeflogen.\n\nG. Mit E-Mail vom 23. August 2021 teilte der Schulleiter dem Schulratspräsidenten mit, die Mutter habe ihm mitgeteilt, ihre Töchter seien per 13. August 2021 in XX.__ angemeldet worden.\nDer E-Mail beigefügt war das Dokument «eUmzug Schweiz» vom 23. August 2021. Der aktuelle\nStatus laute «eingereicht» bzw. das Dokument beschreibe, dass die Umzugsmeldung von der\nMutter mit den drei Töchtern am 23. August 2021, 19:18 Uhr, erfolgreich eingereicht worden sei.\nAls Wegzugdatum werde der 12. August 2021 angegeben, ebenso seien sie weiterhin (teilweise) in der Wegzuggemeinde (Z.__) wohnhaft. Der Schulleiter teilte dem Schulratspräsidenten zudem mit, dass gemäss Angaben der Mutter anlässlich eines Telefonats vom 23. August\n2021 die Ämter zu wenig schnell arbeiten würden. Es sei ihr deshalb nicht möglich, die Bestätigung für die Beschulung von B.__ bis Dienstag, 24. August 2021, einzureichen.\n\n2/16\nBRB 2022/87\n\nH. Das Volksschulamt des Kantons X.__ meldete den Eltern mit Schreiben vom 24. August\n2021 zurück (Anm.: Titel des Schreibens ist «Rückmeldung Privatunterricht»), die Meldung zum\nPrivatunterricht vom 15. August 2021 sei bei der Aufsicht Privatschulen am 23. August 2021\neingegangen. Es werde folgende Rückmeldung gegeben: Gemeldet seien die drei Töchter\nB.__, C.__ und D.__, diese seien seit dem 1. August 2021 in Privatunterricht, die Formulare\nseien vollständig und korrekt, die Lehrpersonen seien die Mutter (ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für die Volksschulstufe liege vor), I.__ (kein Lehrdiplom) sowie J.__ (kein Lehrdiplom). Der\nPrivatunterricht werde betreffend B.__ von einer Person ohne abgeschlossene Lehrerausbildung erteilt. Dieses Schreiben überbrachte die Mutter gemäss Aktennotiz der Oberstufe Z.__\npersönlich dem Sekretariat der Oberstufe Z.__. Der Aktennotiz ist weiter zu entnehmen, sie (die\nMutter) habe im Lauf des kurzen Gesprächs mitgeteilt, dass ihre Kinder jeweils am Montag und\nam Freitag in Z.__ privat unterrichtet würden und an den anderen Tagen in XX.__ seien.\n\nI. Das Einwohneramt Z.__ erfasste die Wegzugsmeldung von B.__ per 24. August 2021.\n\n"}