{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--87_2022-04-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=348&type=1563347022&cHash=64daba6ca7d16b42f365821e12b86c82", "Checksum": "4852c3b8f4e9dc9167022f3ff67dbc32"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:27", "Num": ["BRB 2022 Nr. 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:27", "Checksum": "7015e0040fd9e269664899a1e131379e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 13.04.2022 BRB 2022 Nr. 87\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 62 BV, Art. 52 VSG, Art. 96 VSG, Art. 97 VSG. Abgeleitet aus dem Verfassungsrecht ist das Kind grundsätzlich an seinem Aufenthaltsort zu beschulen. Der schulrechtliche Aufenthalt entspricht dem nicht schulischen Lebensmittelpunkt, soweit dieser während einer gewissen Zeit konstant bleibt, und wird an jenem Ort vermutet, an dem das Kind mehrheitlich übernachtet. Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler nicht im Unterricht, hat die Schulbehörde diesem Umstand nachzugehen und den Grund für das Fehlen sowie allfälliges elterliches Fehlverhalten aufzuklären. Die Schulbehörde verhält sich pflichtgemäss, wenn sie die Eltern auffordert, das Kind zur Schule zu schicken oder alternativ eine Aufnahmebestätigung einer anerkannten Privatschule beizubringen. Können die Eltern trotz Nichterscheinen ihres Kindes im Unterricht weder eine Bewilligung betreffend privaten Einzelunterricht noch eine Beschulungsbestätigung einer anerkannten Privatschule beibringen und ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht zugunsten eines anderen aufgegeben worden, so verletzen sie ihre Pflicht, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch anzuhalten. Diesfalls können die Eltern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 VSG vom Schulrat verwarnt oder gebüsst werden. Sofern beide Elternteile ihr Kind an der Schulpflicht hindern bzw. nicht dazu anhalten, ist es zulässig, jedem Elternteil eine Ordnungsbusse bis zum Maximalbetrag von Fr. 1‘000.– aufzuerlegen. Abweisung des Rekurses.\n\nC. Mit Schreiben vom 17. August 2021 teilte der Schulratspräsident Z.__ (nachfolgend Schulratspräsident) den Eltern von B.__ schriftlich mit, dass für den Privatunterricht eine Bewilligung\ndes Amtes für Volksschule benötigt werde. Das entsprechende Gesuch sei dort einzureichen\nund es sei gemäss Art. 123 Abs. 2 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sicherzustellen. Solange keine solche Bewilligung vorliege,\nsei B.__ am Ort des Aufenthalts, namentlich in Z.__, schulpflichtig. B.__ werde entsprechend\nspätestens am Donnerstag, 19. August 2021 zum regulären Unterricht an der Oberstufe Z.__\nerwartet. Schliesslich wies der Präsident die Eltern auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss\nArt. 97 VSG hin und darauf, dass Eltern bei Hinderung an der Erfüllung der Schulpflicht mit einer Ordnungsbusse belegt werden könnten. In schweren Fälle erstatte der Rat Strafanzeige\nund reiche bei der zuständigen Kindesschutzbehörde (KSB) eine Gefährdungsmeldung ein.\n\nD. Am 19. August 2021 präsentierte sich B.__ nicht in der Schule. Der Schulleiter kontaktierte\ndaraufhin das Elternhaus von B.__. B.__ nahm das Telefon entgegen und gab an, alleine zu\nHause zu sein. Die Mutter von B.__ wurde in der Folge auf dem mobilen Telefon kontaktiert, um\ndie Gründe für das Fernbleiben von B.__ zu erfahren und sinngemäss abermals auf die Schulpflicht hinzuweisen. Ebenso wurde die Mutter gefragt, weshalb sie auf die eingeschriebene Post\nder Schule noch nicht reagiert habe. Diesbezüglich gab die Mutter an, das Schreiben noch nicht\n\n1/16\nBRB 2022/87\n\nentgegengenommen zu haben. Die Mutter erklärte, dass sie ihre Kinder künftig privat unterrichten wolle, sie wolle mehr Zeit mit den Kindern verbringen. Die pandemiebedingte Fernbeschulung zu Hause sei so schön gewesen. Weil dies im Kanton St.Gallen kompliziert sei, habe sie\nsich im Kanton X.__ als Wochenaufenthalterin angemeldet. Der Hauptwohnsitz bleibe aber in\nder Gemeinde Z.__, da dort ihr Zuhause sei. Zum Zweck der Privatbeschulung habe sie Privatlehrpersonen eingestellt. Auch sie (die Mutter) werde einige Lektionen übernehmen. B.__ werde\ndort unterrichtet, wo die Lehrpersonen seien, also auch in Z.__. Ziel sei es, in Z.__ eine Privatschule zu gründen, dazu wolle sie ein Netzwerk aufbauen. Ihre Töchter fänden dies nicht sonderlich lustig, aber sie müsse ihrem Herzen folgen und auch mal egoistisch sein. Andernfalls\nkönnte sie dies in einigen Jahren bereuen. Sie habe nicht gewusst, dass dies alles so kompliziert sei und ersuche um etwas Zeit, da die zuständige Person des Volksschulamtes des Kantons X.__ in den Ferien weile.\n\nE. Mit Schreiben vom 20. August 2021 trat der Schulratspräsident wiederum an die Eltern A.__\nheran. Trotz seiner Aufforderung vom 17. August 2021 sei ihre Tochter ohne weitere Mitteilung\nnicht im Unterricht erschienen. Die Eltern würden aufgefordert, B.__ bis spätestens 24. August\n2021 zum Unterricht in der Oberstufe Z.__ anzuhalten oder bis dahin eine Schulbestätigung einer anderen Schule einzureichen. Ansonsten werde der Schulrat eine Ordnungsbusse aussprechen. Ebenfalls behalte sich der Rat eine Gefährdungsmeldung an die KSB sowie eine Strafanzeige vor.\n\n"}