12. Bei einer Schulbehörde, welche zum Erlass von Verfügungen in ihrem Zuständigkeitsbereich berechtigt ist und folglich mit den entsprechenden Fragen vertraut sein muss, kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, ein Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ohne Rechtsvertreter zu führen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, hat der Schulträger den daraus resultierenden Mehraufwand selbst zu tragen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz 825 ff.). Das Gesuch der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung ist daher abzuweisen.