10. Entsprechend den voranstehenden Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen. 11. Da die Rekurrentin unterliegt, wird sie kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.