D vorstehend). Die Vorinstanz wies die Rekurrentin in der Folge darauf hin, dass sie ihr ein entgegenkommendes Angebot unterbreitet habe, sie mündlich nochmals darauf hingewiesen habe, dass es keine freie Schulwahl gebe und stellte im Rahmen der verlangten Verfügung in Aussicht, den Wechsel von B.__ an die Talentschule Z.__ zu verfügen. Nach erfolgter Gehörsgewährung verfügte die Vorinstanz als erste Behörde am 22. Januar 2021 die Ablehnung der Kostengutsprache für die Sportschule Y.__ und die Kostengutsprache für die Beschulung von B.__ an der Talentschule Z.__ (Bst. G vorstehend). Eine reformatio in peius liegt nach dem Gesagten nicht vor.