Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz indessen erstverfügende Behörde und nicht Rechtsmittelinstanz: Die Vorinstanz hat der Rekurrentin am 11. Dezember 2020 (vgl. C vorstehend) ein entgegenkommendes Angebot unterbreitet, zu welchem sie nicht verpflichtet gewesen wäre. Die Vorinstanz sah mit Blick auf die fehlende «Schuld» von B.__ an der Situation davon ab, einen Schulwechsel nach Z.__ zu verfügen und erklärte, im Gegenzug lediglich die Kosten für die Talentschule Z.__ zu übernehmen. Die Rekurrentin wollte indessen das Angebot nicht akzeptieren und verlangte eine anfechtbare Verfügung (Bst. D vorstehend).