9. Schliesslich lässt die Rekurrentin einwenden, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung eine verpönte reformatio in peius vorgenommen. Dazu ist folgendes festzuhalten: Eine reformatio in peius liegt dann vor, wenn die Rechtsmittelbehörde aufgrund eines Rechtsmittels des von der Verfügung Betroffenen den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt und einen für den Betroffenen noch ungünstigeren Entscheid trifft (vgl. Kamber in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 3 zu Art. 56 VRP). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz indessen erstverfügende Behörde und nicht Rechtsmittelinstanz: