Skiclubs oder des Förderkaders des Skiverbands sein, bei der Rekurrentin nachzufragen, ob sie bedacht habe, dass für den Besuch einer Talentschule vorgängig eine Kostengutsprache beim zuständigen Schulträger einzuholen sei. Zusammenfassend ist es daher allein dem eigenmächtigen Vorgehen der Rekurrentin zuzuschreiben, dass B.__ ohne gültige Kostengutsprache die Sportschule Y.__ besuchte und dass die Vorinstanz erst im Nachhinein über das Kostenübernahmegesuch der Rekurrentin befinden konnte.