Die entsprechende Nachfrage ist seitens der Schulverwaltung X.__ unbestrittenermassen erfolgt, nachdem die Mitteilung des Neuzuzugs von B.__ seitens des Einwohneramts erfolgt war. Mangels weitergehender bzw. anderslautender Informationen der Rekurrentin durfte die Schulverwaltung davon ausgehen, dass sie ihre Aufgabe mit der Einholung der Bestätigung der ausserkantonalen Schule von B.__ erfüllt habe. Noch viel weniger konnte es Aufgabe des in keinster Weise mit schulischen Belangen betrauten Einwohneramtes, des 16/18 BRB 2022/15